Bildungszeitgesetz BW

Übersicht

Am 1. Juli 2015 ist das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) in Kraft getreten. Damit haben auch Beschäftigte in Baden-Württemberg einen Anspruch darauf, sich zur Weiterbildung an bis zu fünf Tagen pro Jahr freistellen zu lassen. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Bildungszeit ist in anderen Bundesländern als „Bildungsfreistellung“, „Bildungsurlaub“ oder „Arbeitnehmer:innenweiterbildung“ bekannt.

Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Bildungszeit ist, dass die Maßnahme von einer anerkannten Bildungseinrichtung durchgeführt wird.

Anträge auf Bildungszeit müssen spätestens neun Wochen vor Beginn der Maßnahme beim/bei der Arbeitgeber:in schriftlich mit Informationen zur Bildungsmaßnahme (Termin, Inhalt) und zum Anbietenden (insbesondere ob eine Anerkennung nach dem BzG BW vorliegt) eingereicht werden.

Weitere Informationen zur Weiterbildungsgesetz erhalten Sie im Internet vom Regierungspräsidium Baden-Württemberg: www.bildungszeitgesetz.de.

Hier finden Sie schon ein paar wesentliche Informationen und einen am Bildschirm ausfüllbaren Antrag:

Merkblatt für Beschäftigte und Arbeitgeber:innen

Empfohlenes Formular zur Beantragung von Bildungszeit

Zum Lesen der heruntergeladenen Informationen benötigen Sie u. U. den Acrobat Reader.
Eine aktuelle Version können Sie sich bei Adobe herunterladen. Benutzen Sie den folgenden Hyperlink.

Vorgehensweise

  • Schritt 1: Geeignete Weiterbildungsmaßnahme suchen.
  • Schritt 2: Antrag auf Bildungszeit beim/bei der Arbeitgeber:in stellen. Dies muss schriftlich und spätestens 9 Wochen vor Beginn erfolgen.
  • Schritt 3: Entscheidung des:r Arbeitgebers:in abwarten. Dieser entscheidet bis spätestens 4 Wochen nach Antragstellung.
  • Schritt 4: Nach der Teilnahme an der Weiterbildung ist dem:r Arbeitgeber:in die Teilnahme nachzuweisen.
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